Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge. Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher Zustimmung des Auffragnehmers (AN) abgeändert oder ausgeschlossen werden. Vertragliche Beziehungen kommen nur unter Einbeziehung unserer nachstehenden AGBs zustande, sonst nicht. Abgegebenen Bestätigungen des Auftraggebers (AG) unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir.

2. Für alle Rechtsbeziehungen gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheinheitliche Gesetz über den Internationalen Kauf bewegliche Sachen (EKG) sowie das einheiltiche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen (EAG) sind nicht anwendbar.

II. Angebot und Abschluss

1. Angebote sind stets freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, wenn der zum Vertragsinhalt gemachte Verwendungszweck dadurch gefährdet bzw. anderes vereinbart wurde, nur annähemd maßgebend. An Kostenanschlägen. Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der AN Eigentums und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Den Angeboten beigefügte Zeichnungen und andere Untertagen sind, wenn der Auftrag dem AN nicht erteilt wird. auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2. Technische bedingte Konstruktions- und Fertigungsänderungen bleiben vorbehalten, soweit sie der Produktverbesserung dienen.

III. Lieferbedienungen, Verzug und Möglichkeit der Lieferung

1. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Beibringung der vom AG zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, freigaben und vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt worden ist.

2. Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Verzuges angemessen bei eintritt höherer Gewalt und allen ähnlichen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der AN nicht zu vertreten hat. Beginn oder Ende derartiger Hindernisse teilt der AN dem AG baldmöglichst mit. Bei dauerhafter, vom AN nich1 zu vertretender Unmöglichkeit ist dieser berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Dem AG stehen in diesem Fall Schadensersatzansprüche gegen den AN nicht zu.

3. Verzug und Unmöglichkeit der Leistung hat der AN solange nicht zu vertreten, als Ihn und seinen Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft. Im übrigen haftet der AN in voller Höhe bei eigenem grobem verschulden und dem leitender angestellten, außerdem dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, die Freizeichnung von dieser Haftung stellt einen Handelsbrauch dar. Hat der AN danach Schadensersatz zu leisten, beschränkt sich ein dem AG zustehender Schadensersatzanspruch sofern der Vertrag mit einer gewerblicher Tätigkeit des AN zusammenhängt auf den im Zeitpunkt des Vertaxabschlusses voraussetzbaren Schaden, höchstens aber 10% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder auch vertragsgemäß benutzt werden kann, Diese Einschränkung gilt nicht, soweit den AN ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges verschulden trifft.

4. Für durch verschulden seines Vorlieferanten verzögerte und/oder unterbliebene Lieferung hat der AN nur dann Einzustehen, wenn er das kongruente Deckungsgeschäft schuldhaft nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen hat.

IV. Transport und Gefahrübertragung

1. Transportweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des AN überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und kosten des AG versichert. Wird der Transport auf Wunsch oder aus verschulden des AG verzögert, so Lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des AG. In diesem Fall steht die Anzeige der Ablieferungsgemeinschaft dem Versand gleich. Dasselbe gilt, wenn der AN von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.

2. In übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe an einem Spediteur oder Frachtführer spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes auf den AG über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

V. Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung, Jedoch ausschließlich der Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer In der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug bei Auslieferung der Ware zu leisten.

3. Der AN nimmt nur Dei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel Zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des eingangs abzüglich der auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der AN Über den Gegenwert verfügen kann.

4. Die Forderungen des AN werden dann, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden. die die Kreditwürdiglkeit des AG zweifelhaft erscheinen lassen.

5. Eine Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderung zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der AN behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der AG verwahrt das Eigentum des AN unentgeltlichern. Bei Waren, die der AG im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der AN das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den AG aus der Geschäftsverbindung sowie im Falle eines kaufmännischen Geschäftes auf künftigen entstehende Forderungen, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des AN in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden, und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die den Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware darf ohne Zustimmung vom an nicht an Dritte weiterveräußert oder in irgendeiner Form durch Dritte genutzt werden. Der AG ist ohne Zustimmung des AN nicht berechtigt, Rechte aus den Auftragsverhältnis an dritte abzutreten.

2. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN zur Kündigung des Vertragsverhältnisses und zur Rücknahme der Ware berechtigt und ist der AG zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Für diesen Fall ist der AN berechtigt, nach Belieben über das Vorbehaltseigentum zu verfügen. Dies schließt das Recht vom AN ein, das Vorbehaltseigentum zurückzunehmen und sich unmittelbaren Besitz am Vorbehaltseigentum zu verschaffen. Soweit hierzu das Betreten der Räumlichkeiten des AG durch Beauftragte des AN erforderlich ist. Stimmt der AG bereits jetzt zu, d.h der AG gestattet den AN jederzeit ohne Rücksprache das Betreten der Räume des Objektes. Hierbei wird ausdrücklich auf das allgemeine Hausrecht gegenüber den AN verzichtet.

Bei Pfändungen oder sonstigen eingriffen Dritter hat der AG den AN unter Übersendung des Pfändungsprotokolls sowie einer Eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Geltendmachung eines gleich wie gearteten Vermieterpfandrechts das Vorbehaltseigentum ist ausgeschlossen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den AN, sofern nicht das Abzahlungsgesetz. Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der AN ausdrücklich schriftlich erklärt.

3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den AN als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedienungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswerts der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung.

4. Werden die Waren des an mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, das der AG dem AN anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch Verarbeitung und die Verbindung sowie die Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

5. Der AN verpflichtet sich die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind. um mehr als 20% übersteigen.

VII. Mängelrüge und Gewährleistung

1. Für Mangel neuwertiger Waren haftet der AN wie folgt: Der AG hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherter Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Frist von 10 Tagen durch schriftliche Anzeige zu rügen. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des AN Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Zur Mängelbeseitigung hat AG dem AN die nach billigem Ermessen erforderliche zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.

Wenn der AN eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu Liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlschlägt, oder vom AN verweigert wird, so entsteht dem AG nach seiner Wähl das Recht zu, den Vertrag zu wandeln oder die Minderung der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Durch etwa seitens des AG oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

2. Für Mängel gebrauchte Waren haftet der AN nur wie folgt: Gebrauchte Waren werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung wie sie steht und liegt verkauft, es sei denn, dass der Vertragspartner etwas anderes vereinbart haben. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unberührt.

VIII. Angaben des AG

1. Bei Bestellung ist grundsätzlich Angabe des Verwendungszweckes erforderlich.

IX. Verjährung

1. Schadensersatzansprüche des AG aus Verschulden bei Vertragsabschluss Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung verjähren innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Empfang der Ware durch den AG. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche Streitigkeiten ist, soweit der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. der Hauptsitz des AN

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